In den Pflegschaftssitzungen wählen die Eltern ihre Vertreter, die ihre Interessen innerhalb der Klasse und in den übergeordneten Gremien (Schulpflegschaft, Schulkonferenz) vertreten sollen, diese Elternvertreter bilden die Schulpflegschaft. Aus dieser Gruppe wiederum werden 6 Vertreter für die Schulkonferenz gewählt, so wird die Mitwirkung und das Mitbestimmungsrecht aller beteiligten Gruppen (Schüler, Eltern, Lehrer) gewahrt.

§ 73 Schulgesetz: Klassenpflegschaft

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.